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Verschreibungspflicht und Apothekenpflicht

Ob ein Arzneimittel ein Rezept braucht und wo es abgegeben werden darf, sind zwei verschiedene Fragen. In Deutschland regelt beides das Arzneimittelgesetz.

Verschreibungspflicht

Verschreibungspflichtige (rezeptpflichtige) Arzneimittel dürfen nur gegen ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden (§ 48 AMG). Welche Wirkstoffe darunter fallen, bestimmt die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) – teilweise abhängig von Stärke, Packungsgröße oder Anwendungsgebiet. Derselbe Wirkstoff kann deshalb in einer Stärke rezeptfrei und in einer höheren rezeptpflichtig sein.

Auf der Packung steht dann „Verschreibungspflichtig“. Auf beipackzetteln.de kennzeichnen wir solche Beipackzettel mit „Rezeptpflichtig“.

Apothekenpflicht und freiverkäufliche Arzneimittel

Auch ohne Rezept dürfen die meisten Arzneimittel nur in Apotheken abgegeben werden (apothekenpflichtig, § 43 AMG). Nur ein kleiner Teil ist freiverkäuflich und darf auch außerhalb von Apotheken verkauft werden, etwa in Drogerien (§§ 44 und 45 AMG).

Wie die Begriffe zusammenhängen

  • Jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel ist zugleich apothekenpflichtig.
  • „Rezeptfrei“ heißt also nicht „frei verkäuflich“: Die meisten rezeptfreien Arzneimittel gibt es trotzdem nur in der Apotheke.
  • Ob ein rezeptfreies Arzneimittel apothekenpflichtig oder freiverkäuflich ist, steht auf der Packung. Diese Angabe erfassen wir derzeit nicht.
  • In anderen Ländern, auch in Österreich, gelten eigene Regeln. Dasselbe Arzneimittel kann dort anders eingestuft sein.

Quellen